| Plenum/Medienpolitik

Landtag beschließt Landesgesetz zur Reform des Verfahrens zur Festsetzung des Rundfunkbeitrages

Mit Zustimmung der regierungstragenden Fraktionen hat der rheinland-pfälzische Landtag das Landesgesetz zum Achten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag) beschlossen.
Staatssekretärin Heike Raab vor Europa- und Landesflaggen

„Damit setzt der Landtag ein wichtiges Zeichen für eine verlässliche Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks: Indem zum einen die Beitragsempfehlung der KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs) ab 2027 und zum anderen eine Reform des Verfahrens zur Festsetzung des Rundfunkbeitrages umgesetzt werden soll. Dies ist ein pragmatischer Kompromiss, den die Länder als Verantwortungsgemeinschaft erarbeitet haben“, sagte Medienstaatssekretärin Heike Raab, Koordinatorin der Rundfunkkommission der Länder.

„Freie und unabhängige Medien benötigen eine bedarfsgerechte und verlässliche Finanzierung, die nach einem rechtssicheren Verfahren und frei von politischer Einflussnahme gewährt werden muss. Dabei ist es die Aufgabe des Gesetzgebers, ein Festsetzungssystem funktionsgerecht auszugestalten und gleichzeitig auch die parlamentarischen Mitwirkungsrechte des Landtags zu berücksichtigen. Dies ist uns gelungen“, so Heike Raab weiter.

Zuletzt wurde der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag 2020 novelliert. Ziel des vorgelegten Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags-Entwurfs ist es, das Verfahren zur Festsetzung der Höhe des Rundfunkbeitrages zu reformieren. Dieser soll der Sicherung sowohl der funktionsgerechten Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Anstalten als auch der berechtigten Mitwirkungsinteressen der Landtage dienen.

Für geringfügige Erhöhungen des Rundfunkbeitrages soll das Verfahren künftig vereinfacht werden. Unter einer bestimmten Schwelle soll der Vorschlag der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) zur Höhe des Rundfunkbeitrages in Zukunft automatisch in Bestandskraft erwachsen, ohne dass es eines gesonderten parlamentarischen Aktes bedarf. Gegen diese automatische Anpassung kann jedes Land Widerspruch einlegen und ein vollständiges staatsvertragliches Verfahren fordern. Je nach Höhe der empfohlenen Beitragsanpassung bedarf es für einen wirksamen Widerspruch einer höheren oder geringeren Anzahl an Ländern.

„Geringere Änderungen der Beitragshöhe können so ohne aufwendiges Staatsvertragsverfahren umgesetzt werden, während insbesondere bei größeren Anpassungen intensivere Mitsprache und Kontrolle der Landtage gesichert bleiben“, so Staatssekretärin Heike Raab abschließend.

Teilen

Zurück