Eine vom Bundesgesundheitsministerium beauftragte Arbeitsgruppe mit Beteiligung von Rheinland-Pfalz hat neun Eckpunkte im Konsens für ein MVZ-Regulierungsgesetz vorgelegt. Die Eckpunkte umfassen neun Vorschläge zur „Neujustierung der Rahmenbedingungen für die Gründung und den Betrieb von MVZ“.
Eine zentrale Forderung ist mehr Transparenz. Neben einer Kennzeichnungspflicht für Träger und Betreiber von MVZ auf dem Praxisschild (MVZ-Schilderpflicht) ist die Einführung eines von den Kassenärztlichen Vereinigungen geführten MVZ-Registers vorgesehen, in dem die nachgelagerten Inhaberstrukturen offenzulegen sind. Die Verpflichtung zur Eintragung in das Register soll eine Zulassungsvoraussetzung für MVZ werden. Weiterhin wird eine räumliche Beschränkung der Gründungsbefugnis von Krankenhäusern für (zahn-)ärztliche MVZ vorgeschlagen, für die zwei Umsetzungsalternativen aufgeführt sind. So kann die Gründungsbefugnis in räumlicher Sicht entweder auf den jeweiligen Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung (KV), in dem das Krankenhaus seinen Sitz hat, sowie auf einen unmittelbar benachbarten KV-Bezirk beschränkt werden.
Alternativ dürften MVZ nur in denjenigen arztgruppenbezogenen Planungsbereichen gegründet werden, die sich ganz oder teilweise innerhalb eines 50-km-Radius vom Trägerkrankenhaus befinden.Zudem soll die ärztliche Leitung von MVZ besser gegen sachfremde Einflussnahme geschützt werden, etwa durch einen besonderen Abberufungs- und Kündigungsschutz.
Den vollständigen Text der Entschließung des Bundesrates finden Sie auf der Bundesratswebsite.