Inhalt
Der Gesetzentwurf will die Beschneidung weiblicher Genitalien über die Körperverletzungstatbestände hinaus mit einem eigenen Straftatbestand sanktionieren. Auch Auslandstaten sollen strafbar sein, wenn das Opfer zur Zeit der Tat in Deutschland wohnt. Die Strafverfolgungsverjährung soll künftig bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ruhen. Durch die Neuregelung soll jeder Zweifel über die strafrechtliche Einordnung der Tat als schwerwiegender Verstoß gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Opfers beseitigt und ein eindeutiges Signal gesetzt werden, dass solche Menschenrechtsverletzungen vom Staat nicht toleriert, sondern energisch bekämpft werden. Vor dem Hintergrund, dass in Deutschland etwa 20 000 Frauen betroffen und ungefähr 4000 Mädchen und Frauen mit Migrationshintergrund als gefährdet gelten müssen, der Praxis der Genitalverstümmelung – etwa bei einem Ferienaufenthalt im Herkunftsland der Familie – unterworfen zu werden, soll neben außerstrafrechtlichen Maßnahmen und Hilfen für die Opfer eine eindeutige und unmissverständliche Strafandrohung für die Täter eingeführt werden. Als Sanktion sieht der Gesetzentwurf daher ein Strafmaß von mindestens zwei Jahren – bei sogenannten minder schweren Fällen mindestens sechs Monate - Freiheitsstrafe vor.
Verfahrensstand
Der Bundesrat hat in seiner 866.Sitzung am 12.2.2010 beschlossen, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen.
Den vollständigen Text der Entschließung finden Sie hier (pdf-Download).