Schwebt ein Patient/eine Patientin in unmittelbarer Lebensgefahr, steht, nach der jetzigen Rechtslage, der Notfallsanitäter/die Notfallsanitäterin immer im Zwiespalt zwischen Pflicht (Hilfeleistungspflicht, medizinische Maßnahmen der Erstversorgung durchzuführen) und Verbot (gemäß dem Heilkundevorbehalt, wonach andere Personen als Ärzte ohne Erlaubnis nicht befugt sind, eigenständig heilkundliche Maßnahmen durchzuführen). Zwar macht sich der Notfallsanitäter/die Notfallsanitäterin im Regelfall nicht strafbar, da sein/ihr Verhalten durch den rechtfertigenden Notstand nach §34 StGB gedeckt ist. Die derzeitige Rechtslage führt aber zu erheblicher Rechts - und Handlungsunsicherheit.
Mit der geforderten Gesetzesänderung sollen nun Notfallsanitäter/Notfallsanitäterinnen durch die Aufnahme einer Befugnisnorm in das Notfallsanitätergesetz vom Heilkundevorbehalt ausgenommen und zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten berechtigt werden.
Der Arzt soll dabei aber weiterhin als medizinisch höchst qualifizierte Fach - und Aufsichtsperson bestehen bleiben. Die Notfallsanitäter/innen sollen diesen nicht ablösen, lediglich soll ihnen die Möglichkeit gegeben werden, bei fehlender Anwesenheit eines Arztes, heilkundlich notwendige Maßnahmen zu ergreifen ohne dabei in einen rechtlichen Zwiespalt zu geraten.
Verfahrensstand
Der Bundesrat hat in seiner 980. Sitzung am 20. September 2019 die Gesetzesinitiative in die Ausschüsse für Gesundheit, Arbeit, Integration und Sozialpolitik sowie Innere Angelegenheiten zur Beratung überwiesen. In seiner Sitzung am 11.10.2019 hat der Bundesrat dem Gesetzentwurf aus Rheinland-Pfalz und Bayern einstimmig zugestimmt. Die Bundesländer Baden-Württemberg, Saarland und Schleswig-Holstein haben sich darüber hinaus sogar der Initiative angeschlossen. Der Gesetzentwurf wurde inzwischen an den Bundestag zur Beratung übermittelt.
Die Bundesregierung hat zwischenzeitlich einen Gesetzentwurf vorgelegt (Drs. 562/20), der die Forderung der Initiative aus Rheinland-Pfalz aufgreift und zu mehr Rechtssicherheit für Notfallsanitäter und -sanitäterinnen führt. Künftig wird ihnen in besonderen Einsatzsituationen und innerhalb klar definierter Grenzen die Ausübung von Heilkunde gestattet.
Den Text des Gesetzentwurfs können Sie hier finden.