Gesetzentwurf zur Verbesserung des strafrechtlichen Opferschutzes bei Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener

Am 31. Januar 2022 wurden eine Polizeianwärterin und ein Polizeioberkommissar während des Dienstes auf einer Landstraße im Kreis Kusel getötet. In den sozialen Medien wurden die Tatverdächtigen von einigen gefeiert und die Opfer verhöhnt und beleidigt. Die Straftat der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB), die derartiges Verhalten darstellen kann, kann allerdings nur auf Antrag der Angehörigen der Verstorbenen verfolgt werden.

Dies will die rheinland-pfälzische Landesregierung mit ihrer Initiative, die am 8. April 2022 erfolgreich den Bundesrat passiert hat, zum Schutz der Angehörigen nun ändern.

Nach geltender Rechtslage müssen die nächsten Angehörigen der Verstorbenen – in der Regel Ehe- oder Lebenspartner, Eltern oder Kinder – jede ehrverletzende Äußerung zur Kenntnis nehmen, um über die Stellung eines Strafantrags zu entscheiden. Die trauernden Hinterbliebenen werden so weiter belastet. Zu deren Schutz sollen die Strafverfolgungsbehörden daher künftig unter bestimmten Umständen auch von Amts wegen tätig werden können. Ferner soll neben den Angehörigen auch der Dienstvorgesetzte einen Strafantrag stellen können, wenn es sich bei dem Verstorbenen um einen Amtsträger handelt und die Tat in Beziehung zu seiner Dienstausübung steht.

Konkret sieht der Gesetzentwurf zwei Änderungen des Strafgesetzbuches (StGB) vor:

Erstens soll das Antragsrecht der Angehörigen (§ 77 Abs. 2 StGB) in § 194 Abs. 2 StGB um die Möglichkeit einer Verfolgung von Amts wegen ergänzt werden, sofern die Strafverfolgungsbehörde im Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Dies kann zum Beispiel bei einer großen Zahl von ehrverletzenden oder menschenverachtenden Äußerungen – insbesondere in sozialen Netzwerken – der Fall sein. Zweitens soll, sofern es sich bei dem Opfer um einen Amtsträger oder eine ihm gleichgestellte Person handelt und die Tat in Beziehung zur Dienstausübung steht, auch dem Dienstvorgesetzten, dem die verstorbene Person zuletzt unterstellt war, nach § 194 Abs. 3 StGB ein Strafantragsrecht zustehen. Derzeit ist dies nicht möglich, weil § 194 StGB und § 77a StGB ein aktives Dienstverhältnis voraussetzen.

Die Gesetzesinitiative, der sich das Saarland als Mitantragsteller angeschlossen hat, wurde von Justizminister Mertin im Bundesratsplenum am 11. März 2022 vorgestellt und dem federführenden Rechts- sowie dem Innenausschuss zur weiteren Beratung zugewiesen. In seiner Plenarsitzung am 8. April 2022 hat der Bundesrat auf Empfehlung beider Ausschüsse mit breiter Mehrheit nun beschlossen, den Gesetzentwurf unverändert beim Deutschen Bundestag einzubringen.

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