Inhalt
Der nicht zustimmungspflichtige Gesetzentwurf hat die Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen zum Ziel. In Zukunft sollen Bestechungen und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen mit einem eigenen Straftatbestand im Strafgesetzbuch geahndet werden (§ 299a StGB-E). Die Neuregelung wurde erforderlich, nachdem der Große Senat des Bundesgerichtshofs 2012 entschieden hatte, dass sich niedergelassene Vertragsärzte/innen nicht strafbar machen, wenn sie von einem Pharmaunternehmen Vorteile als Gegenleistung für eine Verordnung von Medikamenten erhalten. Mit dem Gesetzentwurf soll der neue Straftatbestand der „Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen“ als § 299a des Strafgesetzbuches eingeführt werden. Künftig sollen Angehörige eines staatlich anerkannten Heilberufs, die sich einen Vorteil dafür versprechen lassen, dass sie medizinische Leistungen verordnen oder vermitteln, mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und in besonders schweren Fällen mit bis zu fünf Jahren bestraft werden.
Verfahrensstand
Der Bundesrat hat am 05.07.2013 beschlossen, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen. Eine Beratung des Entwurfs im Deutschen Bundestag ist noch nicht erfolgt.
Den Text des Gesetzentwurfes können Sie <link http: www.bundesrat.de _blank external-link-new-window wird in einem neuen browserfenster>hier finden.