Inhalt
Der Gesetzentwurf will die Möglichkeiten der Staatsanwaltschaften und Gerichte verbessern, durch spezielle Programme auf Gewalttäter einzuwirken, damit sie ihr Verhalten ändern. Sie sollen in Gruppensitzungen und Einzelgesprächen lernen, Verantwortung zu übernehmen und sich selbst kontrollieren zu können. Mit Blick auf den Opferschutz kann die Pflicht zur Teilnahme an einem Täterprogramm wirkungsvoller sein als die Verurteilung zu einer Geldstrafe oder die Auferlegung einer Geldbuße, um den Täter von weiteren Gewalttaten abzuhalten. Konkret beinhaltet der Gesetzentwurf folgende Neuerungen: Zum einen soll die in die § 153a Strafprozessordnung (vorläufige Einstellung eines Strafverfahrens gegen Auflagen) normierte Frist, binnen deren der Täter bestimmte Weisungen erfüllen muss, von derzeit sechs Monaten auf ein Jahr erweitert werden. Das ermöglicht die Teilnahme an einem strukturierten Täterprogramm, mit dem eine nachhaltige Wirkung bei dem Täter erzielt werden kann. Zum anderen soll bei einem Täter, gegen den das Gericht wegen einer schuldhaft begangenen Straftat nur eine Verwarnung mit Strafvorbehalt (nach § 59a Strafgesetzbuch) ausspricht, als mögliche Auflage ebenfalls die Teilnahme an einem Täterprogramm vorgesehen werden.
Verfahrensstand
Der Bundesrat hatte bereits in seiner 845. Plenarsitzung am 13.6.2008 beschlossen, den Gesetzentwurf aus Rheinland-Pfalz zu unterstützen und beim Deutschen Bundestag einzubringen. Nachdem die Gesetzesinitiative zum Beginn der neuen Bundestagslegislatur im Jahr 2009 der Diskontinuität anheimgefallen war, wurde sie 2010 wieder aufgegriffen und erneut vom Bundesrat eingebracht. Der Bundestag hat sich die rheinland-pfälzische Initiative zu eigen gemacht und das Gesetz am 28.06.2012 mit lediglich geringfügigen Änderungen entsprechend beschlossen. Nachdem der Bundesrat im Zweiten Durchgang am 21.09.2012 das Gesetz hat passieren zu lassen, kann es nunmehr wie geplant zügig in Kraft treten.
Den vollständigen Text der Bundesratsinitiativen Bundesrats-Drucksache 419/12 finden Sie hier (pdf-Download).