| Bundesratsdrucksache 687/13

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von Werkverträgen und zur Verhinderung der Umgehung von arbeitsrechtlichen Verpflichtungen

Antrag der Länder Baden-Württemberg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Hamburg, Schleswig-Holstein vom 11.09.2013

Inhalt

Industrie- und Dienstleistungsunternehmen in Deutschland gehen nach der letzten Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes im Jahr 2011 zunehmend dazu über, bislang durch eigenes Personal oder Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer erledigte Arbeiten nunmehr durch Fremdpersonal auf der Basis von Werkverträgen ausführen zu lassen. In den letzten Monaten aufgedeckte Fälle nicht nur in der Fleischindustrie, sondern auch in anderen Branchen mit erheblicher Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Deutschland offenbaren dabei nicht nur die allein profitorientierte Umgehung arbeits- und tarifrechtlicher Standards zu Lasten der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie dokumentieren darüber hinaus, dass mitten in Deutschland Tausende vor allem aus den südosteuropäischen Mitgliedstaaten stammende Menschen wegen fehlender Beschäftigungsalternativen in den Heimatländern bei uns unter untragbaren und z. T. sogar menschenunwürdigen Arbeits- und Lebensbedingungen arbeiten müssen.

Der Gesetzentwurf zielt daher auf folgende Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie im Betriebsverfassungsgesetz:

I.           Arbeitnehmerüberlassungsgesetz:

  • Durch die Ergänzung der Vorschriften über die Versagung und Verlängerung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis wird der Erlaubnisbehörde die Befugnis eingeräumt, die Verlängerung der Erlaubnis schon bei dem darauf gerichteten erstmaligen Antrag und damit sehr viel früher zu versagen, wenn von der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis bis dahin kein Gebrauch gemacht worden ist und deshalb anzunehmen ist, dass sie nur auf „Vorrat“ beschafft wurde.
  • Die Vorschriften über die Unwirksamkeit von Leiharbeitsverträgen werden zur Verhinderung der sogenannten verdeckten Arbeitnehmerüberlassung trotz vorhandener Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis dahingehend ergänzt, dass zukünftig Arbeitnehmerüberlassung nur noch dann als erlaubte (wirksame) Arbeitnehmerüberlassung gilt, wenn sie eindeutig als solche kenntlich gemacht worden ist.

II.          Betriebsverfassungsgesetz:

  • Die nach geltender Rechtslage bereits bestehende Verpflichtung des Arbeitgebers, den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben – z.B. im Rahmen der Personalplanung - rechtzeitig und umfassend auch dann zu unterrichten, wenn es um den beabsichtigten Einsatz von Werkvertragsbeschäftigten geht, wird zur Verdeutlichung nunmehr gesetzlich klargestellt.
  • Dem Betriebsrat wird bei einsatzbetriebsbezogenen Angelegenheiten des Arbeitsschutzes für die nach geltender Rechtslage in der Praxis betriebsverfassungsrechtlich zumindest faktisch schutzlosen Werkvertragsbeschäftigten ein Mitbestimmungsrecht und damit eine auf diese Fragen beschränkte „Doppelzuständigkeit“ eingeräumt.
  • Die Besetzung eines Arbeitsplatzes im Betrieb mit einem Werkvertragsbeschäftigten wird hinsichtlich einzelner, dem Schutz der bereits im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dienenden Zustimmungsverweigerungsgründe des Betriebsrates den „personellen Maßnahmen“ im Sinne des Gesetzes gleichgestellt.

Verfahrensstand

Der Bundesrat hat in seiner 914. Sitzung am 20.09.2013 beschlossen, den Gesetzentwurf beim 18. Deutschen Bundestag einzubringen.

Den Text des Gesetzentwurfes können Sie <link http: www.bundesrat.de _blank external-link-new-window wird in einem neuen browserfenster>hier finden.

Teilen

Zurück