Inhalt
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 dem Gesetzgeber aufgegeben, die Regelbedarfe nach dem SGB II und dem SGB XII neu zu bemessen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Bedarfe von Kindern und Jugendlichen und deren gezielter Förderung gelegt werden sollte. In der Folge ist mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderungen des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) zum 1. Januar 2011 das „Bildungs- und Teilhabepaket“ eingeführt worden. Die danach zu erbringenden Leistungen werden im Gegensatz zu den übrigen existenzsichernden Leistungen überwiegend als Sach- oder Dienstleistungen erbracht. Bei der Organisation der insoweit neuen Form der Leistungserbringung sind an verschiedenen Stellen Hindernisse festgestellt worden, die der gewollten unbürokratischen Abwicklung entgegenstehen. Hierdurch wird sowohl der Zugang zu den Leistungen erschwert, als auch der Aufwand für die Verwaltung erhöht. Ziel des Gesetzentwurfes ist es, ohne die grundsätzlichen Entscheidungen in Frage zu stellen, die das Bildungs- und Teilhabepaket kennzeichnen, die Regelungen für die Leistungserbringung zu optimieren. Der Entwurf enthält Änderungsvorschläge zu Regelungen, bei denen sich in der Vergangenheit herausgestellt hat, dass diese mit einem erhöhten – nicht vertretbaren – Verwaltungsaufwand verbunden sind.
Verfahrensstand
Der Bundesrat hat am 14.12.2012 beschlossen, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 21.02.2013 beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz sodann am 22.03.2013 zugestimmt.
Den Text des Gesetzentwurfes des Bundesrates können Sie <link http: www.bundesrat.de _blank external-link-new-window wird in einem neuen browserfenster>hier finden (pdf-Download).