Inhalt
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Werbemaßnahmen zur Suizidbeihilfe bestraft werden können, wenn sie in abstoßender Weise erfolgen oder zu dem Zweck, den Suizid für kommerziellen Gewinn zu nutzen. Es soll damit einer Entwicklung entgegengewirkt werden, welche die - nach deutschem Strafrecht grundsätzlich straflose - Beihilfe zum Suizid für die Profilierung Einzelner oder zum Gewinnstreben missbraucht. Menschen in verzweifelten Lebenssituationen sollen davor geschützt werden, durch solche Werbung geradezu zum Suizid ermuntert und eingeladen zu werden, indem ihnen vermeintlich leichte Wege vom Leben zum Tod aufgezeigt werden. Die Annahme derartiger Angebote entspreche oftmals nicht einem wirklich freien, verantwortlichen Suizidentschluss. Der Entwurf sieht zu diesem Zweck einen eigenen Straftatbestand (§ 217 StGB mit einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe) vor.
Verfahrensstand
Der Bundesrat hat in seiner 869. Sitzung am 07.05.2010 beschlossen, den Gesetzentwurf zur weiteren Beratung in die Ausschüsse zu überweisen. Nachdem in den Ausschüssen parallel Alternativentwürfe der Länder Baden-Württemberg und Hamburg vorgestellt und zur Einbringung empfohlen wurden, hat der Bundesrat in seiner 876. Sitzung am 05.11.2010 die Beratung über die Einbringung von der Tagesordnung abgesetzt und die Rücküberweisung an die Ausschüsse beschlossen.
Am 05.09.2012 hat der Rechtsausschuss empfohlen, den Gesetzentwurf in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Das Bundesratsplenum ist demgegenüber am 12.10.2012 allerdings der entgegenstehenden Empfehlung des Innenausschusses gefolgt und hat von einer Einbringung abgesehen.
Den Text des ursprünglichen Gesetzentwurfes finden Sie hier (pdf-Download).
Die Rede zur Vorstellung des Gesetzentwurfs von Justizminister Dr. Bamberger finden Sie hier (pdf-Download).