| Bundesratsdrucksache 876/09 und 877/09

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 86a und 125d) und eines Gesetzes zur Regelung der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Errichtung von Zentren für Arbeit und Grundsicherung)

Anträge der Länder Rheinland-Pfalz, Bremen und Berlin vom 10.12.2009

Inhalt

Am 20.12.2007 hat das BVerfG die derzeitige Form der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die aus örtlichen Agenturen für Arbeit und den jeweiligen Kommunen gebildeten Arbeitsgemeinschaften für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Es handle sich um eine vom Grundgesetz nicht zugelassene Form der Mischverwaltung. Das Gericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.12.2010 eine verfassungskonforme Regelung zu finden.

Das Land Rheinland-Pfalz will erreichen, dass die Leistungen für langzeitarbeitslose Menschen auch in Zukunft aus einer Hand erbracht werden. Deshalb sollen mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 86a und 125d) die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine gemeinsame Aufgabenwahrnehmung von Bund und Kommunen über den 31.12.2010 hinaus auf Basis einer Grundgesetzänderung geschaffen werden. Zudem soll die Fortführung der Aufgabenwahrnehmung durch die zugelassenen kommunalen Träger (sog. Optionskommunen) verfassungsrechtlich abgesichert werden. Ziel ist es, die bestehenden Strukturen zu erhalten und weiterzuentwickeln.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Gesetz zur Errichtung und Organisation von Zentren für Arbeit und Grundsicherung) basiert auf der Grundlage der Verfassungsänderungen. Vorgesehen ist, dass die bisherigen ARGEn/Jobcenter weiterentwickelt werden. Sie sollen künftig bundesweit unter dem Namen „Zentrum für Arbeit und Grundsicherung“ (ZAG) als eigenständige Anstalten des öffentlichen Rechts arbeiten: Mit eigenem Personal, eigenem Haushalt und einem eigenen Personalrat; gesteuert durch einen Geschäftsführer und die Trägerversammlung. Ziel der Einrichtung von „Zentren für Arbeit und Grundsicherung“ ist es arbeitsuchenden Menschen und ihren Familien eine zentrale Anlaufstelle und einen festen Ansprechpartner, der mit den Arbeitsmarktreformen 2005 eingeführt wurde, zu erhalten. Die Beschäftigten in den ZAG erhalten ebenfalls Rechtssicherheit und stabile Rahmenbedingungen für ihre Arbeit.

Verfahrensstand

Der Bundesrat hat in seiner 865. Sitzung am 18. Dezember 2009 den Gesetzentwurf an die Ausschüsse überwiesen.

Den vollständigen Text des Gesetzentwurfes für die Änderung des Grundgesetzes (Artikel 86a und 125d) finden Sie hier und den vollständigen Text des Gesetzentwurfes zur Regelung der gemeinsamen Aufgabewahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende finden Sie hier (pdf-Download).

Teilen

Zurück