Inhalt
Zielsetzung des Gesetzentwurfes ist die Klarstellung, dass Kooperationen zwischen staatlichen sowie privaten bzw. kommunalen Forstbetrieben über bestimmte forstliche Maßnahmen im Wald selbst nicht der Holzvermarktung im Sinne des Kartellrechts zuzuordnen sind. Damit soll die Fortführung der Gemeinschafts-forstämter in Rheinland-Pfalz gesichert werden. Dies ist auch im öffentlichen Interesse, da zur Sicherung der Gemeinwohlleistungen des Waldes eine ordnungsgemäße Waldpflege notwendig ist.
Auslöser für die Initiative sind Aktivitäten des Bundeskartellamtes in Baden-Württemberg, die auf ein Totalverbot sämtlicher Kooperationen von staatlichen und nichtstaatlichen Waldbesitzern unter dem Dach einer staatlichen Forstverwaltung hinauslaufen.
Verfahrensstand
Der Gesetzentwurf wurde in der Sitzung des Bundesrates am 26.02.2016 vorgestellt und in die Ausschüsse überwiesen.
Die Grunddrucksache des Bundesrates finden Sie <link http: www.bundesrat.de _blank external-link-new-window>hier.
Zwischenzeitlich hat das Engagement der Ländern insbesondere von Rheinland-Pfalz, Hessen und Baden-Württemberg Früchte getragen: Die Bundesregierung hat eine eigene Änderung des Bundeswaldgesetzes auf den Weg gebracht, die hinsichtlich der wettbewerbsrechtlichen Klarstellungen forstlicher Tätigkeiten mit dem Gesetzentwurf aus Rheinland-Pfalz übereinstimmt. Dem Gesetz wurde am 16.12.2016 im Bundesrat zugestimmt (<link http: www.bundesrat.de _blank external-link-new-window>Drs. 763/16).