Inhalt
Mit dem Entwurf wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen, damit eine Person, die nicht über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, nicht als Schöffin oder Schöffe berufen werden soll. Wer gleichwohl gewählt wird, kann nach dem Entwurf wieder von der Schöffenliste gestrichen werden. Das Ehrenamt eines Schöffen kann grundsätzlich von jedem erwachsenen deutschen Staatsangehörigen ausgeübt werden. Die Schöffen wirken als gesetzliche Richter im Sinne des Grundgesetzes an der Entscheidungsfindung in Strafprozessen mit. In der letzten Zeit ist es aber mehrfach vorgekommen, dass ein ernannter Schöffe zwar deutscher Staatsbürger ist, aber keine hinreichenden deutschen Sprachkenntnisse besitzt, um einer Hauptverhandlung überhaupt folgen zu können. Um solche Fälle künftig auszuschließen, bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, die mit dem Entwurf geschaffen wird.
Verfahrensstand
Der Bundesrat hat in seiner 818. Sitzung am 21. Dezember 2005 einstimmig beschlossen, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen. Inzwischen wurde der Entwurf dem Bundestag zugeleitet, der sich damit aber noch nicht befasst hat.
Der Gesetzentwurf war bereits im Juli 2005 beim Bundestag eingebracht worden (Drucksache 435/05), unterfiel dort aber wegen der Neuwahl des Bundestags der Diskontinuität. Daher wurde er nach der Konstituierung des 16. Bundestags erneut eingebracht.
Die vollständigen Texte der Bundesratsinitiativen Bundesrats-Drucksache 435/05 und Bundesrats-Drucksache 841/05 finden Sie hier (pdf-Download).