| Bundesratsdrucksache 342/13

Entwurf eines Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG)

Antrag aller Länder vom 26.04.2013

Inhalt

Der Gesetzentwurf hat zum Ziel, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012 für den Bereich des EUZBLG gesetzlich nachzuvollziehen. Die Konkretisierungen dieser Entscheidung werden einfachgesetzlich umgesetzt, um die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben bestmöglich sicherzustellen und der Integrationsverantwortung des Bundesrates hinreichend gerecht zu werden. Hierbei wird insbesondere klargestellt, dass die Unterrichtungspflichten der Bundesregierung auch für völkerrechtliche Verträge und intergouvernementale Vereinbarungen gelten, wenn diese in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Recht der Europäischen Union stehen. Vor diesem Hintergrund und der vom Bundesverfassungsgericht vorgenommenen weiten Auslegung der Informationspflichten zielt der Gesetzentwurf auch darauf ab, die Informationsrechte von Bundestag und Bundesrat mit Ausnahme der Bereiche der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 23 Absatz 2 GG inhaltsgleich auszugestalten. Daher orientiert sich der Gesetzentwurf, soweit nicht die Stellung des Bundesrates im Institutionengefüge und seine besonderen Mitwirkungsrechte eine differenzierende Ausgestaltung erfordern, an dem ebenfalls im Lichte des Urteils des Bundesverfassungsgerichts überarbeiteten Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG).

Des Weiteren verfolgt der Gesetzentwurf das Ziel einer Straffung und Aktualisierung im Lichte der bisher erfolgten Zusammenarbeit der Länder mit der Bundesregierung. Außerdem wird das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern insgesamt überarbeitet und hinsichtlich der Unterrichtungsrechte und des Vorhabensbegriffs an das neue EUZBBG angenähert. Durch einen klareren Regelungsaufbau und eine weitgehende Angleichung an die Regelungen des EUZBBG sollen die Anwendbarkeit des EUZBLG verbessert und Rechtsklarheit für die Praxis erreicht werden. Daher wurde auch die bisherige Anlage zu § 9 EUZBLG in das Gesetz integriert. Damit werden nunmehr thematisch zusammenhängende Bereiche übersichtlich und anwendungsfreundlich dargestellt.

Aufgrund der Vielzahl der erforderlichen Änderungen wird beim vorliegenden Gesetzentwurf der Weg eines Ablösungsgesetzes gewählt und das geltende EUZBLG aufgehoben.

 

Verfahrensstand

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 03.05.2013 beschlossen, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen und die besondere Eilbedürftigkeit festzustellen.

Den Text des Gesetzentwurfes können Sie <link http: www.bundesrat.de _blank external-link-new-window wird in einem neuen browserfenster>hier finden.

Teilen

Zurück